| Allgemeine
Lager & Geschäftsbedingungen
Geltungsbereiche Depot24 Akten/Dokumentenlagerung
und Archivierung ergänzend der ALB für
Güterlagerung und HGB Transportrecht
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich
auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht.
Diese gelten somit auch für alle künftigen
Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht
zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern
des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam,
wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
1.3 Wir erbringen unsere Leistungen aufgrund
der nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden
Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners
gelten ausschließlich unsere Bedingungen.
2. Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen
mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich
folgende Leistungen: Bei Einlagerung wird zu
diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten
Akten/Dokumente erstellt und unterzeichnet.
Je nach vereinbarter Dienstleistung werden die
Lagergüter nummeriert, inventarisiert oder
archiviert in eine EDV-Datenbank aufgenommen.
Behältnisse werden stückzahlmäßig
erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses
kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten
Akten / Dokumente unmittelbar an der Verladestelle
in einen Container/Karton verbracht und dort
verschlossen werden oder die Einlagerung durch
den Einlagerer selbst oder einem Erfüllungsgehilfen,
wenn dies nicht der Lagerhalter ist, ausgeführt
wird. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung
des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses
ausgehändigt oder zugesandt. Die Lagerung
erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden
Lagerräumen; den Lagerräumen stehen
zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw.
Container gleich. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche
Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen
gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung
des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder
Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung
vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
Der Lagerhalter ist nicht zur inhaltlichen Prüfung
oder zur Prüfung auf Vollständigkeit
der vom Kunden oder dessen Bevollmächtigten
zur Einlagerung/Archivierung etc. übergebenen
Akten/Dokumente verpflichtet. Außerdem
sind wir nicht zur verpflichtet zu prüfen
, oder der Kunde berechtigt ist uns Material
zur Archivierung zu überlassen. Der Kunde
ist verpflichtet uns nur Akten/Dokumente zu
übergeben über welche er verfügen
kann. Wir sind nicht verpflichtet, die Verfügungsbefugnis
zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet
uns alle Umstände und Informationen mitzuteilen
, die für eine sachgerechte Lagerung der
uns übergebenen Akten / Dokumente erforderlich
sind. Bei Nichtbeachtung sind wir für Schäden,
welche auf darauf zurückzuführen sind,
von der Haftung befreit. Alle uns übergebenen
Akten/Dokumente werden streng vertraulich behandelt.
Bei Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungs-
oder Beschlagnahmebeschlusses sind wir berechtigt,
die Akten /Dokumente herauszugeben. Sämtliche
Transporte per Spedition , Kurier , Postversand
etc. erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Eine Versicherung kann auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen
werden. Sollten Akten/Dokumente eines anderen
Kunden versehentlich übersandt werden,
ist er verpflichtet das Material vertraulich
zu behandeln und Dritten gegenüber stillschweigen
zu halten. Von der Fehlsendung ist der Lagerhalter
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der
Lagerhalter ist berechtigt, alle Leistungen,
Transporte etc. an Subunternehmer, Frachtführer
oder Dienstleister zur Ausführung abzugeben.
Die Auswahl und Überwachung obliegt ausschließlich
dem Lagerhalter.
3. Besondere Güter Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Im Rahmen dieses Vertrages gelten Dokumente,
Urkunden als Archivmaterial bzw. Akten als versichert.
Eine besondere Deklarierungspflicht des Einlagerers
entfällt.
3.2
Sollen Wertpapiere (Aktien; Anleihen; Fondspapiere
etc.), Gründungsakten, laufende Miet-/
Kredit-verträge oder ähnliches eingelagert
werden, bedarf dies einer ausdrücklichen
Vereinbarung.
4. Lagerverzeichnis
4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis
hinsichtlich der eingelagerten Güter auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und zu unterzeichnen.
4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut
gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis
oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden
Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es
sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge
Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger
des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes
nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt,
aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen
zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung
des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis
zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis
zu erteilen.
5. Durchführung der Lagerung
5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung
mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt
er sich aller Einwände gegen die Art und
Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des
Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während
der Geschäftsstunden des Lagerhalters in
seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn
der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag
mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige
Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich
mitzu-teilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter
an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
5.4 Die Gefahr des Missverstandes anderer als
schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen
und Mitteilungen des Auftraggebers und solche
an andere zu ihrer Annahme oder Zusagen nicht
bevollmächtigte Personen des Lagerhalters
, hat letzterer nicht zu verantworten.
6. Lagergeld
6.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu
Beginn der Einlagerung eine Rechnung über
das fällige Lagergeld einschließlich
der Vergütung für Nebenleistungen,
Versicherungsprämien und dergleichen. Bei
monatlicher Zahlungsweise ist das Lagergeld
im voraus fällig. Sonstige Zahlungsvereinbarungen
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge.
Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im
Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichtet,
das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus
bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden
Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
6.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist
auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen
Monatsbeginn fällig.
6.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort
auf Anforderung zu erstatten.
6.6 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche,
Teilein- und auslagerungen und der späteren
Auslagerung werden nach den ortsüblichen
Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige
Vereinbarung getroffen wurde.
6.7 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind wir
berechtigt, Verzugszinsen i. H. von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens
bleibt vorbehalten. Bei berechtigten Zweifeln
an der Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit
des Einlagerers ist der Lagerhalter berechtigt,
eine Vorauszahlung über den gesamtvereinbarten
Lagerzeitraum sowie die bei einer Auslagerung
anfallenden Verwertungs- und / oder Transportkosten
abzudecken.
6.8 Bei Kündigung des Lagervertrag wie
unter Punkt 9.4 sowie 9.5 beschrieben entbindet
der Kunde den Lagerhalter von allen Pflichten.
Wird das Lagergut vom Einlagerer nicht innerhalb
der gesetzten Frist abgeholt, kann der Lagerhalter
das Gut ohne Rücksicht auf evtl. Nachteile
für den Kunden auf dessen Risiko und Kosten
entsorgen.
7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters
auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen
fälligen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten
aus dem Lagervertrag befugt, zur Abtretung oder
Verpfän-dung der Rechte aus dem Lagervertrag.
Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte
aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem
Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen
ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige,
dem die Rechte abgetreten oder verpfändet
worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages
mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über
das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet,
die Echtheit der Unterschriften auf den das
Lagergut betreffenden Schriftstücken oder
die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen,
es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder
infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass
die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis
des Unterzeichners nicht vorliegt.
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8.
Pfandrecht des Lagerhalters
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf
der in seinen Besitz gelangten Gegenstände
Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung
und die Mitteilung des Versteigerungstermins
die Absendung einer Benachrichtigung an die
letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des
Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht
vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung
erfolgen.
9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht
vereinbart, so beträgt diese mindestens
zwölf Monate.
9.2 Die Kündigungsfrist beträgt 6
Monate zum Quartalsende. Das Vertragsverhältnis
verlängert sich still-schweigend um weitere
12 Monate wenn nicht ein Vertragspartner in
der vorgesehenen Kündigungszeit das Vertragsverhältnis
kündigt. Eine feste Vertragslaufzeit ist
davon nicht betroffen.
9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages
durch den Einlagerer hat dieser den Termin für
die Herausgabe sämtlicher Lagergüter
oder eines Teiles rechtzeitig , d.h. mindestens
vier Wochen vorher , mit dem Lager-halter zu
vereinbaren.
9.4 Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden. Wichtige
Gründe sind insbesondere, wenn a.) eine
der Vertragsparteien ein Konkurs/Insolvenzverfahren
über das Vermögen beantragt ist oder
wird oder eine Partei liquidiert werden soll
oder b.) eine der Parteien einer wesentlichen
Vertrags-pflicht trotz einer Kündigungsandrohung
und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist
nicht nachkommt oder c.) der Zahlungsrückstand
einer Lager-miete oder vereinbarten Gesamtsumme
,die einer Rate entspricht, mehr als zwei Monate
ist.
9.5 Wird der Vertrag aus den unter Punkt 9.4
genannten Gründen von Seiten des Lagerhalters
gekündigt, ist der Kunde verpflichtet,
sein Lagergut abzuholen. Hierzu werden wir den
Kunden unter seiner uns zuletzt genannten Anschrift
unter Hinweis auf die Kündigung und die
unter Punkt 6.8 genannten Folgen der Abholung
eine Frist von 4 Wochen setzen.
9.6 Im Falle der Stornierung des Lagerauftrags
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer
mindes-tens 3/10 der Gesamtauftragssumme ohne
Nachweis des tatsächlichen Schaden zu erbringen.
Bei vorzeitiger Kündigung des Lagervertrags
durch den Auftraggeber sind die vollen Lagerkosten
bis zum Ablauf der regulär vereinbarten
Laufzeit zzgl. evtl. vereinbarter Transportkosten
bis spätestens zum gewünschten Auslager-termin
zu entrichten.
10. Haftung des Lagerhalters
10.1 Güterschäden
Der Lagerhalter haftet für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes in der Zeit von der Übernahme zur
Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei
denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden
konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter
gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut
bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt
ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern,
kann das Gut als verlorengegangen behandeln,
wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter
abgeliefert worden ist. Hat der Lagerhalter
für gänzlichen oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der
Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme
zur Lagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung
des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert
des unbeschädigten Gutes am Ort und zur
Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem
Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut
am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt
hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung
und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem
nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag
entsprechen. Der Wert des Gutes bestimmt sich
nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen
Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme
zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet,
dass der in der Rechnung des Verkäufers
ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin
enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis
ist.
10.2 Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden,
die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung
des Gutes eintreten, Vermögensschäden
infolge Falschauslieferung oder verspäteter
Auslieferung, Vermögensschäden infolge
falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden,
sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes trifft.
11. Ausschluss der Haftung
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden,
entstanden infolge höherer Gewalt; durch
Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse
sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere
durch Beschlagnahme; durch Kernenergie; an radioaktiven
Stoffen; an Sachen, die durch radioaktive Stoffe
verursacht worden sind.
11.1 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden
Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern
ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes trifft.
11.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden,
entstanden durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige,
ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere; infolge der natürlichen oder der
mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes,
wie z. B. Lösen von Verbindungen, Verblassen
von Schriften , Vergilben von Papier , Verfall
oder Zerstörung von Papier etc. durch Witterungseinflüsse
oder Tiere.
11.3 Der Lagerhalter haftet nicht für Verluste
oder Beschädigungen des in Behältern
aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es
der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat;
es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass
der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters
eingetreten ist; Vermögensschäden
oder Betriebs-ausfälle , welche als Folge
von Verlust , Fehllieferungen , verspätete
oder unvollständige Lieferungen, falsche
oder unvollständige Archivierung, EDV-Ausfälle,
falscher Beratung, oder sonstiger negativer
Einflüsse, sofern dem Lagerhalter keine
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz rechtskräftig
nachgewiesen wird.
11.4 Wir haften nicht für Schäden
die dem Kunden oder seinen Vertragspartnern
dadurch entstehen, dass der Kunde die für
ihn geltenden Vorschriften für Aufbewahrung
; Lagerung , Archivierung nicht kennt oder nicht
beachtet. Die Verantwortlichkeit für die
Einhaltung und Überwachung aller geltenden
Bestimmungen und Gesetze obliegt ausschließlich
dem Kunden oder dessen Bevollmächtigten.
11.5 Der Kunde befreit den Lagerhalter von jeglicher
Haftung Dritten Personen gegenüber für
Schäden die dadurch entstehen, dass der
Kunde seinen Pflichten aus den ALB und AGB nicht
oder nicht ausreichend nachkommt oder nachgekommen
ist.
12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Es gilt eine Haftungshöchstgrenze
von EUR 40,00 je Aktenmeter als vereinbart.
Die Höchsthaftung für alle Lagerungen
im Speditionslager Spedition R. Möschner
GmbH - Depot24 beträgt EUR 500.000,00 für
alle Lagerkunden.
12.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung
in Geld zu leisten.
12.3 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern
ihn am Schaden der Vorwurf grobe Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes trifft.
13. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten
und für andere Personen, deren er sich
bei Ausführung der von ihm übernommenen
Leistungen bedient.
14. Erlöschen der Ansprüche
14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen
beachten: Offensichtliche Schäden, Verluste,
Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes
sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer
von diesem spätestens bei der Ablieferung,
in allen anderen Fällen am Tag nach der
Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht
offensichtliche Schäden sind binnen 14
Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter
schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte
beweisen muss, dass diese Schäden während
der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder
Behandlung des Lagergutes entstanden sind. Andere
als Güterschäden gemäß
Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend
zu machen.
14.2 Mit der Versäumung der Rügefristen
nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche
gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere
Rügefristen vereinbart wurden.
14.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger
spätestens bei Ablieferung des Gutes auf
die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf
die Rügepflicht sowie auf die Schriftform
und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt
er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf
14.2 berufen.
15. Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse
finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche
ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
16. Gerichtsstand
16.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund
dieses Lagervertrages und über Ansprüche
aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht,
in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte
Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich
zuständig.
16.2 Für Streitigkeiten mit anderen als
Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit
gemäß Ziffer 16.1 nur für den
Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klage-erhebung nicht bekannt ist.
16.3 Es gilt deutsches Recht.
17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig
sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt.
18. Sonstige Vereinbarungen |
| Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur
genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen
von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze
Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den
Schaden, der durch Verlust oderBeschädigung
des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung oder
durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht
(Obhutshaftung).
Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung
befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist
auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur
auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares
Ereignis).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust
oder Beschädigung ist auf einen Betrag
von DM 1.200,00 je Kubikmeter Laderaum, der
zur Erfüllung des Vertrages
benötigt wird beschränkt. Wegen Überschreitung
der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs
auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung
einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden
vertraglichen Pflicht für Schäden
als Sach- und Personalschäden, so ist in
diesem Fall die Haftung auf das dreifache des
Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes
zu zahlen wäre.
Besondere Haftungsausschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung
befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung
auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Gold, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes
durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur
verpackten Gur in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen
Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur
den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender auf die
Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit
des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht
Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Sachschaden eingetreten, der nach den
Umständen des Falles aus einer der in den
Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, daß der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur
kann sich auf die besonderen
Haftungsabschlußgründe nur berufen,
wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen
Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und
zur Zeit der Übernahme zur Beförderung
zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes
ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes
zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt
der Übernahme des Gutes zur Beförderung
an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in
der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich
sind Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
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Außervertragliche
Ansprüche
Die Haftungsbefreiung und Haftungsbegrenzung gelten
auch für einen außervertraglichen Anspruch
des Absenders oder des Empfängers gegen den
Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung
oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
gegangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist
gegen einen der Leute des Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn
er vorsätzlich oder leichtfertig un in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
entreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen
Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für
den Schaden der duch Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.
Der ausführende Möbelspediteur kann
alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur
aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des
ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch
genommen, so glten für dies die Bestimmungen
über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf
die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung
eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende
als die gesetzliche vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf
die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung
einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen
zu verhindern, ist folgendes zu beachten:Untersuchen
Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich
erkennbare Beschädigung oder
Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung
bzw. einem
Schadenprotokoll spezifiziert fest oder zeigen
Sie diese dem Möbelspediteur spätestens
am Tage nach der Ablieferung an. Äußerlich
nicht erkennbare Beschädigung oder Verluste
mmüssen dem Möbelspediteur innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt
werden. Pauschale Schadenanzeigen genügen
in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger
dem Möbelspediteur die Überschreitung
der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach
Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung
erstattet, muß sie - um den Anspruchsverlust
zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher
Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die Übermittlung der Schadensanzeige kann
auch mit Hilfe der telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht,
wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar
ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches
Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig
anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von
dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit,
ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe
etc.). |